Vertrauliche Hinweismeldung
Ihre interne Meldestelle
für Hinweise gemäß Hinweisgeberschutzgesetz
in vertrauensvollen Händen
für Hinweise gemäß Hinweisgeberschutzgesetz
in vertrauensvollen Händen
Das Hinweisgeberschutzgesetz und seine Anwendung
Für alle Unternehmen mit Beschäftigten
gilt seit dem 2.7.2023 das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Unternehmen
ab 250 Beschäftigte
sind seit dem 2.7.2023 verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten.
Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten
sind seit dem 17.12.2023 verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten.
Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten
müssen zwar keine interne Meldestelle einrichten (Ausnahme: bestimmte Finanzinstitute), unterliegen aber ebenfalls in vollem Umfang dem HinSchG. Deshalb kann die Einrichtung einer internen Meldestelle dennoch vorteilhaft sein.
Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung
in Ihrer Organisation
Sie möchten einen
Hinweis geben?
Wir verantworten für Ihr Unternehmen den Betrieb der internen Meldestelle und Sie wollen einen Hinweis melden?
Ralf Fix, Dipl.-Betriebswirt (FH) ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter nach dem Ulmer Modell (udiszert), Datenschutzauditor (bitkom) und BSI-IT Grundschutzpraktiker. Er berät schwerpunktmäßig kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen der öffentlichen Hand in den Bereichen Datenschutz, Informationssicherheit und Compliance.
Ihre persönliche
Beratung
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist vielfältig.
Wir klären mit Ihnen, wie Sie es optimal in Ihrer Organisation umsetzen können.
Wir klären mit Ihnen, wie Sie es optimal in Ihrer Organisation umsetzen können.
Sprechen Sie und einfach an.
0 62 45 - 9 94 55 72
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